5. März 2008
Im Rahmen multimodaler Transporte ist die Ermittlung der Teilstrecke, auf der ein Güterschaden entstanden ist, oft von großer Bedeutung, da sich hiernach bestimmt, welches Haftungsregime anwendbar ist und welchen Haftungsbeschränkungen Schadensersatzansprüche unterliegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun präzisiert, wo eine Seestrecke bei multimodalen Transporten endet.
Zum Sachverhalt
Der Transportversicherer eines deutschen Exporteurs verklagte das Transportunternehmen, das von dem Exporteur mit dem Transport von Druckmaschinen von Bremerhaven/Germany nach Durham/North Carolina über Portsmouth/Virginia beauftragt worden war. Während des Seetransports von Bremerhaven nach Portsmouth waren zwei Kisten der Sendung auf einen Mafi-Trailer gestaut worden. Nach der Ankunft in Portsmouth wurde der Mafi-Trailer mit den Kisten aus dem Schiff etwa 300 m weit in ein Lagerhaus gezogen, wo die Kisten auf einen Lkw zum weiteren Straßentransport verladen werden sollten.
Nachdem die Sicherungsketten gelöst worden waren und eine der Kisten bereits auf den Lkw verladen worden war, wurde mit dem Mafi-Trailer rangiert, um ihn in eine bessere Position für die Verladung der zweiten Kiste zu bringen. Dabei fiel die Kiste von dem Mafi-Trailer und wurde die Sendung beschädigt.
Die Klägerin war der Auffassung, dass der Schaden sich während eines Straßentransports ereignet habe und die Beklagte ihre Haftung somit nach allgemeinem Frachtrecht nur auf 8,33 SZR pro Kilogramm des beschädigten Gutes beschränken könne. Danach wäre der Schaden der Klägerin voll zu ersetzen gewesen. Die Beklagte meinte, dass die Seestrecke im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht beendet gewesen sei und sie daher ihre Haftung nach seerechtlichen Gesichtspunkten auf 2 SZR/kg beschränken könne.
Urteil des BGH
Der BGH entschied, dass der Schaden während eines Straßentransports eingetreten sei und der Frachtführer somit seine Haftung gemäß § 431 HGB nur auf 8,33 SZR/kg beschränken könne.
Der BGH hob allerdings hervor, dass das Ziehen des Mafi-Trailers aus dem Schiff in das Lagerhaus keine eigenständige Teilstrecke im Rahmen des multimodalen Transportes begründe, sondern Annex der Seestrecke sei. Dies war in bereits in einer früheren Entscheidung des BGH begründet worden.
Anders als in dem damaligen Fall sei der Schaden hier jedoch erst beim Vorgang des Verladens der Güter auf das Transportmittel der nachfolgenden Teilstrecke eingetreten. Dieser Verladevorgang sei der nachfolgenden Teilstrecke, hier also dem Straßentransport, zuzurechnen.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04
Frühere Entscheidung des BGH
In seiner früheren Entscheidung hatte der BGH ausgeführt, daß die Seestrecke erst mit der Verladung der Güter auf das Transportmittel ende, mit dem die Güter den Hafen verließen.
Die Gründe sollten darin liegen, dass der Hafenumschlag eng mit der Seestrecke verbunden und charakteristisch für einen Seetransport sei. Auch würden die Güter regelmäßig erst beim Empfänger auf Schäden geprüft, wo dann oft nicht mehr festgestellt werden könnte, wo genau der Schaden entstanden sei. Auch sei der Verfrachter verpflichtet, die Güter an den berechtigten Empfänger auszuliefern, so dass die Seestrecke vorher nicht enden könne.
Dies soll nach dem BGH allerdings nicht gelten, wenn besondere Umstände vorliegen.
BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 325/02
Anmerkung
Die neuere Entscheidung des BGH stellt nun klar, wo die Seestrecke endet. Der Verladevorgang auf das Transportmittel, mit dem die Güter den Hafen verlassen, gehört schon zur folgenden Teilstrecke. Allerdings wird man sich auch in Zukunft im Einzelfall darüber streiten können, ob der Verladevorgang schon begonnen hat oder nicht. Offen bleibt auch die Frage, welche Bereiche zum Hafen oder zum Hafenterminal gerechnet werden können.
Der Umschlag der Güter im Hafen gehört noch zur Seestrecke, was aber im Falle besonderer Umstände anders beurteilt können werden soll. Wann solche Umstände vorliegen, lässt der BGH offen. Die Länge der Transportstrecke im Hafen mag eine Rolle spielen.
Die Entscheidungen lassen weitere Fragen offen - weil sie in diesen Verfahren nicht erheblich waren. Häufiger Streitpunkt wird bleiben, wie das hypothetische Teilstreckenrecht zu bestimmen ist, das auf die Teilstrecke anzuwenden ist, auf der der Schaden entstanden ist; dabei insbesondere die Frage, wie sich eine Rechtswahl der Parteien des Multimodalfrachtvertrages insoweit auswirkt.
Lesen Sie Rechtsanwalt Brackers Kommentar auch unter DMC's CaseNotes.
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