3. April 2008
Die CMR enthält keine Regelungen zur Frage der Kausalität einer schuldhaften Handlung für den Schaden. Das Landgericht Berlin hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es um den den Diebstahl temperaturempfindlicher Güter ging.
Zum Sachverhalt
Die Transportversicherer eines deutschen Exporteurs medizinischer Produkte verklagten ein Logistikunternehmen auf Schadensersatz, den ihr Versicherungsnehmer für den Verlust von Gütern während eines CMR-Transports verlangte. Der Exporteur hatte das Logistikunternehmen mit dem Transport von 16 Europaletten eines flüssigen Medikaments per Lkw von Berlin nach London beauftragt.
Die Lieferscheine enthielten einen Hinweis, dass die Güter bei einer Temperatur zwischen 4 und 25° zu transportieren seien. Allerdings war dieser Hinweis weder in dem Transportauftrag des Exporteuers noch im CMR-Frachtbrief enthalten.
Das Logistikunternehmen vergab den Auftrag an einen Subunternehmer, der wiederum einen Unterfrachtführer einsetzte. Nachdem der Fahrer die Güter in Berlin geladen hatte, parkte er die Zugmaschine mit Auflieger über das Wochenende vom 3. zum 6. Februar 2006 in einem Industriegebiet in der Nähe von Berlin. Während dieser Zeit lagen die Temperaturen zwischen 1 und - 14° Celsius. Als der Fahrer am Montag früh zurückkehrte, war der Auflieger mit der Ladung verschwunden.
Argumente der Parteien
Die Kläger trugen vor, das Logistikunternehmen hafte für den Güterverlust und könne seine Haftung gemäß Art. 17, 29 CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) und § 435 HGB (Handelsgesetzbuch) nicht beschränken. Der Verlust sei leichtfertig verursacht worden, weil es eine sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Frachtführers darstelle, den Lkw über das Wochenende unbewacht in einem Industriegebiet zu parken.
Das Logistikunternehmen meinte, überhaupt nicht haftbar zu sein, weil der Diebstahl nicht den Verlust der Güter verursacht habe. Der Güterverlust sei vielmehr durch die niedrigen Temperaturen verursacht worden. Selbst wenn die Güter nicht gestohlen worden wären, hätten sie aufgrund der Unterkühlung nicht mehr für medizinische Zwecke eingesetzt werden können.
Die Beklagten argumentierten weiter, dass sie für die Unterkühlung nicht verantwortlich seien, weil sie keine Weisungen hinsichtlich der Einhaltung einer bestimmten Transporttemperatur erhalten hätten und die Temperaturempfindlichkeit der Güter auch nicht gekannt hätten.
Urteil des LG Berlin
Das Landgericht Berlin entschied im Sinne des beklagten Logistikunternehmens und wies die Klage ab. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Güter bereits aufgrund der niedrigen Aussentemperaturen zerstört waren, als sie gestohlen wurden. Die Kläger hätten nicht bewiesen, dass sie der Beklagten Weisungen zur Einhaltung einer bestimmten Transporttemperatur gegeben hätten.
Die Haftung des Frachtführers gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR setze eine Kausalität des schuldhaften Verhaltens für den Schaden voraus. Die Frage der Kausalität sei in der CMR nicht geregelt und müsse nach dem ergänzend anwendbaren - hier: deutschen - Recht entschieden werden. Die Temperaturempfindlichkeit des Gutes sei eine diesem innewohnende Schadensanlage gewesen, die sich bei den konkreten Aussentemperaturen auch verwirklicht hätte, wenn die Güter nicht gestohlen worden wären.
Der Umstand, dass der Fahrer den Lkw über das Wochenende unbewacht in einem Industriegebiet geparkt habe, habe den Verlust nicht verursacht. Daher hafte der Frachtführer für den Verlust selbst dann nicht, wenn dieses Verhalten als leichtfertig zu bewerten sei.
LG Berlin, Urteil vom 4. Juli 2007 - 97 O 6/07
Anmerkung
Die Entscheidung ist ein gutes Beispiel für die Wichtigkeit klarer und eindeutiger Weisungen an den Frachtführer, insbesondere wenn spezielle Maßnahmen zur Erhaltung der Güter zu treffen sind. Solche speziellen Weisungen sollten auch immer in den Frachtbrief aufgenommen werden. Frachtführer und Spediteure sollten auch darauf achten, solche Weisungen genau an ihre Subunternehmer weiterzugeben. Ansonsten können sich Schwierigkeiten bei der Regressierung von Schäden gegen den Subunternehmer ergeben, für die im Verhältnis zum Auftraggeber aufgrund der Weisung gehaftet wird.
Lesen Sie Rechtsanwalt Brackers Kommentar auch auf der Forwarderlaw Website.
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